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Teilrevision des Gesundheitsgesetzes und Ausführungsverordnungen

Die Teilrevision des Gesundheitsgesetzes (GG), die der Grosse Rat im November letzten Jahres angenommen hat, wird am 1. Mai 2025 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen insbesondere die Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), die Erweiterung der Grundleistungen in den Apotheken, neue Bestimmungen für den ärztlichen Bereitschaftsdienst sowie das Verkaufsverbot für elektronische Einwegzigaretten. Da die Änderung des GG die Anpassung verschiedener Ausführungsverordnungen erforderlich machte, werden diese ebenfalls am 1. Mai 2025 in Kraft treten.


Die Teilrevision des Gesundheitsgesetzes (GG), die vom Grossen Rat am 14. November 2024 angenommen wurde, war nach Ablauf der Referendumsfrist nicht Gegenstand eines Referendums und wird somit am 1. Mai 2025 in Kraft treten. Dieses führt verschiedene Änderungen ein, welche ab dem Zeitpunkt wirksam werden.

 


Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit zulasten der OKP


Im Anschluss an die Änderung des GG wurde in Umsetzung der Bundesgesetzgebung auch die Ausführungsverordnung über die Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (AZBAV) revidiert. Sie überträgt nun dem Kanton die Verantwortung, die Zulassung neuer Ärzte zur Rechnungsstellung auf seinem Gebiet zu beschränken, wenn die Demographie eines bestimmten Fachgebiets dies insgesamt oder in bestimmten Regionen rechtfertigt. Derzeit gilt die Beschränkung für Kardiologen und Radiologen.


 

Neue Bestimmung zum Bereitschaftsdienst


Der Bereitschaftsdienst ist für mehrere Kategorien von Gesundheitsfachpersonen verpflichtend, insbesondere für alle Ärzte, welche im Kanton praktizieren dürfen. Ab dem 1. Mai können die für die Organisation dieses Dienstes zuständigen Berufsverbände eine Bereitschaftsdienstgebühr einführen, deren Ertrag ausschliesslich zur Finanzierung des Bereitschaftsdienstes verwendet werden muss.


 

Funktion der Kantonspflegefachperson


Die Funktion der Kantonspflegefachperson wurde infolge der Motion 2022.03.073, die im November 2022 vom Grossen Rat angenommen wurde, in das revidierte GG integriert. Bisher ist der Kanton Waadt der einzige andere Kanton, welcher über eine Kantonspflegefachperson verfügt. Die Ausschreibung der Stelle, die in die Dienststelle für Gesundheitswesen integriert werden soll, ist demnächst geplant.


 

Grundleistungen in Apotheken


Der neue im GG vorgesehene Artikel zielt darauf ab, die Kompetenzen der Apotheker an bundesrechtliche Bestimmungen anzupassen. Die Heilmittelverordnung (HMV) wurde angepasst, um die Leistungen, die von Apothekern erbracht werden können, sowie die Modalitäten ihrer Umsetzung zu präzisieren. Sie können insbesondere einen nicht schwerwiegenden klinischen Fall beurteilen, bestimmte Tests durchführen und bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung abgeben, um unnötige ärztliche Notfallkonsultationen zu vermeiden.


 

Verbot der als «Konversionstherapien» bezeichneten Praktiken


Diese Bestimmungen gehen auf das Postulat 2021.09.285 zurück, welches ein Verbot von Praktiken fordert, die auf die Änderung der affektiven und sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer anderen Person abzielen. Sie wurden in Erwartung einer entsprechenden Bundesgesetzgebung ins Walliser Gesundheitsrecht aufgenommen.


 

Verkaufsverbot für elektronische Einwegzigaretten (Puffs) und neues Werbeverbot für Nikotinprodukte


Der Grosse Rat hat im GG ein Verkaufsverbot für elektronische Einwegzigaretten (Puffs) auf dem gesamten Kantonsgebiet eingeführt, um unsere Jugendlichen vor einem erleichterten Zugang zu einem Produkt zu schützen, welches sehr schnell süchtig macht und zum Rauchen führen kann. Damit die betroffenen Händler alle nunmehr verbotenen Produkte zurückziehen und ihr Dispositiv anpassen können, werden bis zum 1. November 2025 keine Sanktionen gegen diese verhängt. In der Zwischenzeit werden jedoch präventive Kontrollen durchgeführt.


Darüber hinaus wird die Werbung für Nikotinprodukte wie Snus künftig auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Orten, auf Privatgrundstücken, die vom öffentlichen Grund aus sichtbar sind, in Kinosälen, bei Kultur- und Sportveranstaltungen sowie an privaten Orten, die für Minderjährige zugänglich sind, wie in Geschäften, Kiosken oder Tankstellen, verboten.